AGB

AGB’s

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Firma PRIMOGART e.K. (Inhaber Alexander Niebeling, Kronberger Straße 16, 63110 Rodgau) und ihren Kunden (auch: Besteller).  Vertragspartner sind ausschließlich gewerbliche Kunden, also gemäß § 14 BGB Unternehmer, natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2. Für sämtliche zwischen PRIMOGART e.K.  und dem Besteller abgeschlossenen Verträge gelten diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Besteller gültigen Fassung.

1.3. Die AGB gelten auch für alle gleichartigen zukünftigen Verträge zwischen PRIMOGART e.K.  und dem Kunden.

1.4. Entgegenstehende, abweichende oder die AGB ergänzende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, PRIMOGART e.K.  stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Das Erfordernis der Zustimmung gilt auch dann, wenn PRIMOGART e.K.  in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung bzw. Leistung ausführen.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein Vertrag bzw. eine Bestätigung durch PRIMOGART e.K.  in Textform maßgebend.

1.6. Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber PRIMOGART e.K.  abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

1.7. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche der unter 1.1. genannten Vertragspartner  und deren Geschäftsbeziehung ist Aschaffenburg. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

1.8. Die Vertragssprache ist deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. PRIMOGART e.K ist ein Handelsunternehmen zum Thema Berufsbekleidung und persönliche Schutzausrüstung (PSA) und berät Unternehmen in diesen Bereichen.

2.2. Sämtliche von PRIMOGART e.K.  in den Katalogen oder  sonstigen Drucksachen (oder gegebenenfalls online) dargestellten Angebote  sind freibleibend und unverbindlich. Abbildungen, Farb- und Modellangaben stellen ungefähre Angaben dar.

2.3. Mit der Bestellung einer Ware oder einer Leistung gibt der Kunde  ein verbindliches Angebot gegenüber PRIMOGART e.K.  ab. PRIMOGART e.K.  ist berechtigt, das abgegebene Angebot innerhalb von zwei (evtl. kürzer oder länger) Wochen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.

2.4. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.

3. Lieferung, Lieferverzug, Versandkosten

3.1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart, bestimmt PRIMOGART e.K.  die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).

3.2. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. von PRIMOGART e.K.  bei Annahme der Bestellung angegeben. Im Übrigen beträgt die Lieferfrist zwei Wochen ab Zustandekommen des Vertrages.

3.3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. PRIMOGART e.K. wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunde unverzüglich erstatten.

3.4. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einhaltung der Lieferzeit erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der Leistung. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer vor, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder PRIMOGART e.K.  noch den Zulieferer ein Verschulden trifft und auch keine Pflicht zur Beschaffung besteht. PRIMOGART e.K. wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten. Gleichzeitig wird die voraussichtliche neue Lieferzeit mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist PRIMOGART e.K.  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaig bis dato durch den Besteller erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3.5. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen, jedenfalls ist eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges in Höhe von 0,5 % des Fakturenwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Fakturenwertes der verspätet gelieferten Ware verlangen. PRIMOGART e.K.  bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.6. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8 der AGB und die gesetzlichen Rechte von PRIMOGART e.K.  bleiben unberührt.

4. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1. Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Sitz von PRIMOGART e.K.

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über, beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät.

4.3. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen vom Besteller zu vertretenden Gründen, ist PRIMOGART e.K.  berechtigt, Ersatz des durch den Annahmeverzug entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie z.B. Lagerkosten zu verlangen. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Kosten

5.1. Alle Preise werden in Euro (€) angegeben. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Originalverpackungen sind im Preis eingeschlossen, Sonderverpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers kann eine Versicherung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport- und/oder Feuerschäden für den Versand der Ware abgeschlossen werden.

5.3. PRIMOGART e.K.  behält sich das Recht vor, bei Waren oder Leistungen, die mehr als vier ( oder anderer Zeitraum)  Monate nach Vertragsschluss geliefert bzw. erbracht werden sollen, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen von Lohn- oder Materialkosten, eintreten. In gleicher Weise ist PRIMOGART e.K.  verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Auf Verlangen wird PRIMOGART e.K.  dem Kunden die Kostenänderungen nachweisen.

5.4. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Maßgeblich ist der Eingang der Gutschrift des Forderungsbetrages auf dem Bankkonto von PRIMOGART e.K.

PRIMOGART e.K.  ist berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird mit der Auftragsbestätigung erklärt.

5.5. Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Sofern Wechsel oder Scheck durch PRIMOGART e.K.  als Zahlungsmittel akzeptiert werden, geschieht dies unter dem Vorbehalt des vollständigen Zahlungseingangs. Die Leistung des Bestellers erfolgt in diesem Fall erfüllungshalber.

5.6. PRIMOGART e.K.  ist berechtigt, ab Fälligkeit 5 % Zinsen pro Jahr zu berechnen. Der Besteller kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er trotz Mahnung nicht leistet; er kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Bestellung leistet. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

PRIMOGART e.K.  hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Inkassobüros, bleibt vorbehalten. Der Besteller hat die Kosten des Inkassobüros mit Ausnahme eines etwaig vereinbarten Erfolgshonorars und unter Anrechnung der vorgenannten Schadenspauschale von 40 € zu tragen, sofern diese geltend gemacht wurde.

5.7. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt, die aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

5.8. Wird nach Abschluss des Vertrages z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erkennbar, dass der Anspruch von PRIMOGART e.K.  auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist PRIMOGART e.K.  nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung und ggf. nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. PRIMOGART e.K.  liefert Waren ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von PRIMOGART e.K. bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

6.2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für PRIMOGART e.K.  unentgeltlich und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere vor Schäden zu bewahren.

6.3. Dem Besteller ist es untersagt, die Vorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter im Hinblick auf die Vorbehaltsware hat der Besteller PRIMOGART e.K.  unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.4. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Es gelten die nachstehenden Bedingungen.

a)  Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an PRIMOGART e.K. ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom PRIMOGART e.K. in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an PRIMOGART e.K.  abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

b) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß a) an PRIMOGART e.K. abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den PRIMOGART e.K. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der PRIMOGART e.K.  berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der PRIMOGART e.K.  nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunde gegenüber den Abnehmern verlangen.

c)  Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde an PRIMOGART e.K. die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

d) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde an PRIMOGART e.K. unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

e) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem PRIMOGART e.K. zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der PRIMOGART e.K. auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem PRIMOGART e.K.  zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem PRIMOGART e.K.  steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

f) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PRIMOGART e.K. auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des PRIMOGART e.K. s, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

7. Mängel

7.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen, die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen wurden. Geringfügige oder unerhebliche technische Änderungen sowie unwesentliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt PRIMOGART e.K.  keine Haftung. Für die vereinbarte Beschaffenheit übernimmt PRIMOGART e.K.  keine Garantie, es sei denn, mit dem Besteller wurde eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen. PRIMOGART e.K.  gibt zudem keine Zusicherungen ab.

7.3. In Bezug auf die Materialverträglichkeit der Ware kann PRIMOGART e.K.  lediglich auf den Angaben des Bestellers basierende, unverbindliche Empfehlungen aussprechen. Unabhängig von einer unverbindlichen Empfehlung durch PRIMOGART e.K.  ist der Besteller vor der Anwendung der Ware verpflichtet, eine Materialverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

7.4. Ansprüche wegen Mängeln setzen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Er hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung sind innerhalb von sieben Tagen nach Wareneingang gegenüber PRIMOGART e.K.  in Textform anzuzeigen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung PRIMOGART e.K. zugeht.

7.5. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, wird der Besteller PRIMOGART e.K.  Gelegenheit zur Nacherfüllung gewähren. Die Ware wird nach Wahl von PRIMOGART e.K.  nachgebessert oder nachgeliefert.

7.6. PRIMOGART e.K.  ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Preis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzuhalten.

7.7. Der Besteller hat PRIMOGART e.K.  eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu geben und die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben

7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt PRIMOGART e.K.  nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann PRIMOGART e.K.  die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt vorlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

7.9. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.10. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Beschränkung gilt nicht im Fall von Schadensersatzansprüchen und soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.

 

 8. Haftung

8.1. PRIMOGART e.K.  haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PRIMOGART e.K.  – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften – nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt ist.

8.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden PRIMOGART e.K.  nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat.

8.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit PRIMOGART e.K.  einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Ansprüche des Kunden  nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn PRIMOGART e.K.  die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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